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Buchungsbedingungen 

EINLEITUNG

Bitte lesen Sie diese Buchungsbedingungen aufmerksam durch, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Buchungsbedingungen, die wir Ihnen vor der Buchung übermitteln, an. Die Buchungsbedingungen gelten für alle von WeRoad angebotenen Pauschalreisen sowie als Einzelleistung gebuchten Reiseleistungen. Hierzu zählen nach § 651a Abs. 3 BGB die Beförderung von Personen (Nr. 1), die Beherbergung in Hotels oder Ferienhäusern und Ferienwohnungen (Nr. 2), die Vermietung von vierrädrigen Kraftfahrzeugen und von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A (Nr. 3) sowie jede andere touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1-3 ist (Nr. 4).

Diese Buchungsbedingungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen über Pauschalreiseverträge §§ 651a-651y BGB, über Mietverträge (insbesondere §§ 535 ff. BGB) und Art. 250, 252 des Einführungsgesetzes des BGB (EGBGB). 


1. INHALT DES PAUSCHALREISEVERTRAGS.

Mit dem Abschluss der Buchung der Pauschalreise bestätigt der Buchende/Reisende, dass er und die Personen, welche die Reiseleistungen in Anspruch nehmen, mit dem Abschluss des Pauschalreisevertrags, den darin enthaltenen Reisehinweisen und den vorliegenden Buchungsbedingungen einverstanden sind. 



2. DEFINITIONEN.

2.1. „WeRoad“, „wir“ und „unser“ bedeutet WeRoad Germany GmbH

2.2. „Pauschalreise“ ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

a) die Beförderung von Personen,

b) die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,

c) die Vermietung    

  • a) von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und

  • b) von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,

d) jede andere touristische Leistung für dieselbe Reise, die nicht unter a-c fällt und keine Finanz- oder Versicherungsdienstleistung ist.

Eine „Pauschalreise“ liegt auch vor, wenn 

  • dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und 

aa. der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet,

bb. der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder

cc. der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht.

dd. mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen wird oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, und der Unternehmer 

  • dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht,

  • der Unternehmer den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und

  • der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird;

2.3. „Pauschalreisevertrag“: ein Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen;

2.4. „Reisender“ jede Person, die auf der Grundlage dieser Bedingungen einen Vertrag schließen möchte oder die zu einer Reise auf der Grundlage eines geschlossenen Pauschalreisevertrags berechtigt ist;

2.5. „Reiseveranstalter“ ist, wer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet;

2.6. „Beginn der Pauschalreise“ meint den Zeitpunkt, zu dem die Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen beginnt;

2.7. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei Pauschalreiseverträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt oder als ein Erbringer von Reiseleistungen handelt;

2.8. „Reiseveranstalter“ ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder den Unternehmer, der die Daten des Reisenden im Einklang mit Nummer 2.1.dd an einen anderen Unternehmer übermittelt;

2.9. „Reisevermittler“ ein anderer Unternehmer als der Reiseveranstalter, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen verkauft oder zum Verkauf anbietet;

2.10. „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Reisenden oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

2.11. „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ eine Situation außerhalb der Kontrolle der Partei, die eine solche Situation geltend macht, deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären;

2.12. „Vertragswidrigkeit“ die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen;

2.13. „Vertriebsstelle“ alle Gewerberäume, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind, oder Einzelhandels-Webseiten oder ähnliche Online-Verkaufsplattformen, auch wenn die Einzelhandels-Webseiten oder Online-Verkaufsplattformen den Reisenden als einheitliche Plattform präsentiert werden, einschließlich eines Telefondienstes;

2.14. „Rückbeförderung“ die Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort oder an einen anderen Ort, auf den sich die Vertragsparteien einigen;

2.15. "Privatzimmer": die Bereitstellung eines privaten Einzel- oder Doppelzimmers gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts;

2.16. "Geplant": die Reise ist geplant, hat allerdings noch nicht die Mindestteilnehmerzahl erreicht um bestätigt zu werden;

2.17. "Bestätigt": die Reise ist bestätigt und wird stattfinden.



3. INFORMATIONSPFLICHTEN UND DATENBLATT

Der Reisende wird vor Abschluss des Pauschalreisevertrages von WeRoad und, sofern am Vertragsschluss beteiligt auch von dem Reisevermittler, durch die Leistungsbeschreibung auf der Website und in Katalogen über die Reise oder auf andere Weise über Folgendes informiert:

a) die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen:

i) Bestimmungsort(e), Reiseroute und Aufenthaltsdauer mit den jeweiligen Daten und, sofern eine Unterbringung inbegriffen ist, die Zahl der inbegriffenen Übernachtungen;

ii) Transportmittel, ihre Merkmale und Klasse; Ort, Tag und Zeit der Abreise und Rückreise, Dauer und Orte von Zwischenstationen sowie Anschlussverbindungen;

wenn eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, unterrichtet WeRoad und, sofern einschlägig, der Reisevermittler den Reisenden über die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise;

iii) Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterbringung nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes;

iv) Mahlzeiten;

v) Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im vereinbarten Gesamtpreis der Pauschalreise inbegriffene Leistungen;

vi) sofern dies nicht aus dem Zusammenhang hervorgeht, die Angabe, ob eine der Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht wird und wenn dies der Fall ist, sofern möglich, die ungefähre Gruppengröße;

vii) sofern die Nutzung anderer touristischer Leistungen durch den Reisenden von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt, die Sprache, in der diese Leistungen erbracht werden, und

viii) die Angabe, ob die Reise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, und auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen zur Eignung der Reise unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden;

b) die genaue Firmenbezeichnung und geografische Anschrift von WeRoad (siehe hierzu auch die Angaben in den Definitionen) und gegebenenfalls des Reiservermittlers mit Angabe der Telefonnummer und gegebenenfalls E-Mail-Adresse;

c) den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, wenn sich diese Kosten nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende unter Umständen noch aufkommen muss;

d) die Zahlungsmodalitäten, einschließlich des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, und des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu zahlen oder zu leisten sind;

e) die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl mit Angabe der Rücktrittsfrist nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a vor Reisebeginn, die eine Beendigung des Vertrags ermöglicht, falls diese Zahl nicht erreicht wird;

f) allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und gesundheitspolizeilichen Formalitäten;

g) Angaben darüber, dass der Reisende den Vertrag jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gemäß Artikel 12 Absatz 1 gegen Zahlung einer angemessenen Rücktrittsgebühr, oder gegebenenfalls der pauschalen Rücktrittsgebühren, die der Reiseveranstalter verlangt, beenden kann;

h) Angaben über eine fakultative oder obligatorische Reiserücktrittsversicherung des Reisenden oder über eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.



4. ABSCHLUSS DES PAUSCHALREISEVERTRAGS, ZAHLUNG UND PREIS.
4.1.
Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisende WeRoad den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Ausschreibung und die ergänzenden Informationen von WeRoad für die jeweilige (Reise-)Leistung in der Form, wie sie dem Reisenden im Zeitpunkt der Buchung vorliegen. 

Die Buchung kann über die Website oder telefonisch, schriftlich, per E-Mail und SMS erfolgen. 

Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung von WeRoad zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss übermittelt WeRoad dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welche es dem Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per E-Mail), sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs.1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

Der anmeldende Reisende hat für seinen eigenen Vertragsverpflichtungen als auch für die Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden einzustehen, für die er die Buchung vornimmt, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche Erklärung übernommen hat.

4.2. Nimmt WeRoad das Angebot des Reisenden auf Abschluss des Pauschalreisevertrages nicht an, kann der Reisende die nach Art. 4.3. geleisteten Zahlungen vollständig erstattet verlangen. 

4.3. Nach Zustandekommen des Pauschalreisevertrages muss der Reisende folgende Zahlungen leisten: 

a. eine Registrierungs- und Bearbeitungsgebühr, sofern von WeRoad für die Reise ausgewiesen,

b. Eine Anzahlung, die ihrer Höhe nach je nach der vom Reisenden gewählten Pauschalreise variieren kann. Der Reisende wird von WeRoad stets über den exakten Betrag der zu leistenden Anzahlung im Vorfeld mittels direkter Angabe auf der Reiseseite informiert. Der Restbetrag muss innerhalb der von WeRoad in der Buchungsbestätigung angegebenen Frist gezahlt werden. Wird der Restbetrag nicht fristgerecht gezahlt, kann WeRoad nach erfolgter Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und erstattet die geleistete Anzahlung abzüglich entstandener Kosten zurück.

4.4. Bei kurzfristigen Buchungen, d.h. 30 Tage vor Beginn der Pauschalreise ist der Gesamtbetrag sofort fällig. 

4.5. Der Preis der Pauschalreise richtet sich nach den Angaben auf der Website von WeRoad. 

4.6. WeRoad weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB für die angebotenen Reiseleistungen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (insbes. Briefe, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, SMS sowie Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.


5. LEISTUNGSÄNDERUNGEN

5.1. Vor Vertragsschluss kann WeRoad jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen. Selbstverständlich wird der Reisende über diese Änderungen vor der Buchung informiert. 

5.2. Änderungen von Leistungen gegenüber dem vereinbarten Vertragsinhalt, die nach Vertragsschluss und vor Beginn der Pauschalreise notwendig werden sind nur zulässig, wenn sie nicht erheblich sind und die Pauschalreise in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der einzelnen Reiseleistungen, das heißt den Gesamtzuschnitt der Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. 

Der Reisende wird über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger informiert. 

5.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Bestandteil des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reisende berechtigt, 

  • innerhalb einer gleichzeitig mit der Information des Reisenden oder im Nachgang von WeRoad gesetzten angemessenen Frist, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder 

  • die Änderung anzunehmen 

  • oder die Teilnahme an Ersatzreise oder – bei Buchung einer Einzelleistung – die Inanspruchnahme Ersatzleistung zu verlangen, wenn WeRoad eine solche angeboten hat.

Der Reisende wird über etwaige Preisänderungen bei Inanspruchnahme einer gleichwertigen oder höherwertigen Ersatzreise bzw. Ersatzreiseleistung zugleich mit der Übermittlung des Angebots unterrichtet. 

Hat die Ersatzreise/-leistung zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, wird WeRoad dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises gewähren. 

5.4. Dem Reisenden steht es frei, auf die Mitteilung von WeRoad (Art. 5.2.) zu reagieren und sein Wahlrecht auszuüben. Wenn der Reisende nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung des Vertragsinhalts als angenommen. Auf diese Rechtsfolge wird der Reisende in der Mitteilung ebenfalls ausdrücklich in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hingewiesen.


6. RÜCKTRITT DURCH DEN REISENDEN VOR BEGINN DER PAUSCHALREISE UND STORNIERUNGSBEDINGUNGEN

6.1. Der Reisende kann jederzeit vor Leistungsbeginn von dem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber WeRoad zu erklären. Sofern die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. 

6.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt der Reisende die Pauschalreise oder die gebuchte Einzelleistung nicht an, verliert WeRoad den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises. Stattdessen kann WeRoad eine angemessene Entschädigung verlangen, 

- soweit der Rücktritt nicht von WeRoad zu vertreten ist 

- am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der gebuchten Leistung erheblich beeinträchtigen. 

Die Höhe der Entschädigung wird in Art. 6.3. erläutert und pauschaliert. 

6.3. Bis zu 31 Tage vor Abreise ist die Stornierung einer Reise kostenfrei und berechtigt zu einer vollen Rückerstattung des bereits bezahlten Reisepreises. Wird eine Reise 31 Tage oder weniger vor Abreise storniert, fällt eine Stornierungsgebühr in voller Höhe des Reisepreises an.

6.4. Der Reisende kann ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, 

  • bei einer Erhöhung des Preises der Pauschalreise um mehr als 8 % in den letzten 20 Tagen vor der Abreise;

  • nach Art. 5.3. im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung oder der besonderen Vorgaben des Reisenden, die Vertragsbestandteil geworden sind und der Reisende die Änderungen nicht angenommen hat.

6.5. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn der Reisende nicht zu den bekannt gegebenen Zeiten oder wegen eines nicht durch den Reiseveranstalter zu vertretenen Fehlers der Reisedokumente, z.B. notwendiger Visa oder Reisepass bzw. Personalausweis, die Reise nicht antritt. 

7. RÜCKTRITT DURCH DEN VERANSTALTER VOR BEGINN DER PAUSCHALREISE.

7.1. WeRoad kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

a) für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall erklärt WeRoad den Rücktritt spätestens innerhalb von

  • 20 Tagen vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,

  • sieben Tagen vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,

  • 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,

b) WeRoad ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat WeRoad den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären,

c) der Reisende kommt seiner Verpflichtung zur Bereitstellung der für die Reise notwendigen Dokumente (Reisepass, Personalausweis, Führerschein, o.Ä.) trotz Aufforderung durch WeRoad nicht fristgerecht nach.

7.2. Tritt WeRoad vom Vertrag zurück, verliert WeRoad den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Eine Verpflichtung zur Leistung einer darüber hinausgehenden Entschädigung besteht in den unter a), b) und c) genannten Fällen nicht. 

7.3. Die Rückzahlung des erstattungsfähigen Reisepreises erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt.

8. MÄNGELANZEIGE, ABHILFE, MINDERUNG, KÜNDIGUNG 

8.1. Wird eine Leistung nicht oder nicht frei von Mängeln erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. WeRoad kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

8.2. Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Leistungen nicht frei von Mängeln erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. 

8.3. Soweit WeRoad infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen kann, kann der Reisende weder Minderungsansprüche noch Schadensersatzansprüche im Hinblick auf mangelhafte Leistungen geltend machen.

8.4. Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt und leistet WeRoad innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende den Vertrag kündigen. 

Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von WeRoad verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

Sofern der Pauschalreisevertrag die Beförderung umfasste, bleibt der Anspruch auf Beförderung durch die Kündigung unberührt. 

Der Reisende schuldet WeRoad im Fall einer Kündigung aufgrund von Leistungsmängeln nur den Preis für die in Anspruch genommenen und zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Leistungen.



9. SCHADENSERSATZ

9.1. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

  • ist vom Reisenden verschuldet,

  • ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für WeRoad nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

9.2. Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

9.3. Haftungsbeschränkung

Die Haftung von WeRoad für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf das Dreifache des vereinbarten Preises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.

9.4. Deliktische Schadenersatzansprüche

Für alle gegen WeRoad gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf das Dreifache des vereinbarten Preises beschränkt. 

9.5. Diese Haftungshöchstsummen gelten je Teilnehmer und gebuchter Leistung. Etwaige darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen und dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

9.6. WeRoad haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-  und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,  Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der gebuchten Leistungen sind.

9.7. Ein Schadensersatzanspruch gegen WeRoad ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungserbringer zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

9.8. Anrechnung

Hat der Reisende gegen den WeRoad Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat 

oder nach Maßgabe

  • der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1),

  • der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14),

  • der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24),

  • der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) oder

  • der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

Hat der Reisende von WeRoad bereits Schadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer Minderung vom WeRoad bereits ein Betrag erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen Betrag auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe der vorstehenden Verordnungen geschuldet ist.

9.9. Mitverschulden

Der Reisende ist verpflichtet, WeRoad auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die WeRoad weder kannte noch kennen musste. Ferner ist der Reisende dazu verpflichtet daran mitzuwirken, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. 



10. VERJÄHRUNG

Die Ansprüche des Reisenden bei Reisemängeln gem. § 651i Abs. 3 BGB Abhilfe zu verlangen, selbst Abhilfe zu schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, Ersatzleistungen zu verlangen, die Kostentragung für eine notwendige Beherbergung zu verlangen, den Vertrag zu kündigen, die sich aus einer Minderung des Reisepreis ergebenden Rechte geltend zu machen, Schadensersatz zu verlangen oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.



11. PFLICHTEN DES REISENDEN

11.1. Bei Buchung einer Pauschalreise wird WeRoad den Reisenden über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes zur Erlangung erforderlicher Visa vor Vertragsschluss sowie gegebenenfalls bis zum Reiseantritt über eventuelle Änderungen unterrichten.  Den Informationen kann auch entnommen werden, ob für die Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt. 

Bei Buchung einer Einzelleistung obliegt die Beschaffung der Informationen ausschließlich dem Reisenden.

11.2. Insbesondere für Reisen mit Minderjährigen wird empfohlen, die Reisehinweise des Auswärtigen Amtes (https://www.auswaertiges-amt.de/de/; Telefonnummer: 0049 (0) 305000-2000 und der Bundespolizei (https://www.bundespolizei.de) zu lesen und zu beachten. Dem Reisenden obliegt es die allgemeinen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts sowie insbesondere kurzfristige, d.h. nach Abschluss der Buchung eingetretene Änderungen der Ein- und Ausreisevoraussetzungen, zu prüfen. 

Der Reisende kann sich nicht auf eine öffentliche Reisewarnung berufen, wenn diese im Zeitpunkt der Buchung bereits veröffentlicht war. 

11.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der gebuchten Leistungen wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zulasten des Reisenden, es sei denn, dass sie auf einer schuldhaften Falsch- oder Nichtinformation von WeRoad beruhen. 

11.4. WeRoad haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende WeRoad mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung von WeRoad zu vertreten ist. Im Regelfall ist mit einer Bearbeitungszeit von etwa 8 Wochen für die Ausstellung eines Visums zu rechnen.

11.5. Zoll- und Devisenvorschriften werden von Behörden im Regelfall streng gehandhabt. Dem Reisenden wird empfohlen sich genau zu informieren und die Vorschriften genau zu befolgen. 

11.6. Der Reisende muss während des Buchungsprozesses bei dem Reisevermittler oder WeRoad seine Staatsangehörigkeit angeben. Der Reisende muss sicherstellen, dass er bei Beginn der Pauschalreise im Besitz erforderlicher Impfzeugnisse ist und die erforderlichen Gesundheitsvorkehrungen getroffen hat. Soweit erforderlich muss der Reisende im Besitz eines gültigen Reisepasses sein sowie aller anderen für die Reise erforderlichen gültigen Dokumente, insbesondere auch Aufenthaltsvisa und Transitvisa. Dies kann auch für deutsche Behörden gelten. Minderjährige benötigen eigene Reisedokumente.

11.7. Der Reisende muss, bei entsprechend gekennzeichneten Reisen, WeRoad bis 45 Tage vor Beginn der Pauschalreise (oder innerhalb von 48 Stunden nach Buchung bei kurzfristigen Buchungen von weniger als 45 Tagen vor Beginn der Pauschalreise) eine digitale Kopie seiner Reisedokumente (Reisepass, Führerschein, o.Ä.) zur Verfügung stellen und haftet bei verspäteter zur Verfügung Stellung dieser für WeRoad entstandene Mehrkosten.

11.8. Der Reisende ist verpflichtet die im Zielland geltenden Gesetze zu beachten. Der Reisende haftet gegenüber WeRoad für alle Schäden, die durch Nichteinhaltung jener Vorschriften, einschließlich der Kosten für eine Rückführung des Reisenden entstehen.

WeRoad kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der gebuchten Leistung trotz Abmahnung durch WeRoad vom Reisenden nachhaltig gestört wird. 

WeRoad kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sich der Reisende derart vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist und eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses WeRoad nicht zumutbar ist. 

In beiden Fällen behält WeRoad den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst. WeRoad muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was WeRoad infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung Reiseleistungen erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

11.9. Der Reisende ist gegenüber WeRoad zu Auskunft und Herausgabe aller Unterlagen und Informationen verpflichtet, die WeRoad für die Geltendmachung von (Regress-) Ansprüchen gegenüber Dritten, die für den Schaden verantwortlich sind, benötigt. 

11.10. Der Reisende teilt WeRoad bei Abgabe seines Buchungsangebots und vor Annahme des Buchungsangebots durch WeRoad, d.h. vor Übersendung der Buchungsbestätigung alle besonderen persönlichen und individuellen Anforderungen und Bedürfnisse für die Reise mit, die – sollte WeRoad eine Berücksichtigung und Umsetzung dieser besonderen Anforderungen und Bedürfnisse möglich sein – Gegenstand einer Sondervereinbarung zwischen Reisendem und WeRoad werden.    

11.11. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten erfolgt auf eigene Gefahr und in eigener Verantwortung. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sind vor Ingebrauchnahme zu prüfen. 



12. UMBUCHUNG, ERSATZPERSON

12.1. Der Reisende kann bis zu 4 Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, wenn der Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse erfüllt. 

12.2. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende gegenüber WeRoad als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. WeRoad darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind.

12.3. WeRoad hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

12.4. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

12.5. Bei Änderungen der gebuchten Reise durch den Reisenden (Umbuchung) wird der Reisepreis für die geänderten Leistungen anhand der zu diesem Zeitpunkt geltenden Preise und Bedingungen neu berechnet. 



13. REISEVERSICHERUNGEN 

WeRoad empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung, die eine Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod einschließt. Die Kosten dieser Versicherungen sind im Reisepreis grundsätzlich nicht enthalten, es sei denn dies wird von WeRoad ausdrücklich ausgewiesen. 



14. INSOLVENZVERSICHERUNG

Zur Absicherung der Kundengelder bei Pauschalreisebuchungen ist WeRoad dem Deutschen Reisesicherungsfonds angehörend. Ein Sicherungsschein befindet sich auf der Buchungsbestätigung.



15. GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN: ADRESSAT, INFORMATION ÜBER VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG, ABTRETUNG

15.1. Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 1 - 7 BGB sind vom Reisenden gegenüber WeRoad geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Reiseleistungen über diesen Reisevermittler gebucht wurden. Der Reisevermittler leitet die Nachricht/Anfrage/Beschwerde des Reisenden unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) an WeRoad weiter. Die Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

15.2. Reiseleiter sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen. 

15.3. Wir weisen darauf hin, dass wir nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen. Wir weisen für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online- Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.

15.4. Die Abtretung von Ansprüchen gegen WeRoad ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen oder Teilnehmern einer gemeinsam angemeldeten Gruppe. 



16. BEISTANDSPFLICHT VON WEROAD

16.1. Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, oder befindet sich der Reisende aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, hat WeRoad ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durch

  • Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung,

  • Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und

  • Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; Die Vorschrift des § 651k Absatz 3 bleibt unberührt.

16.2. Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann WeRoad Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind.



17. FREIGABE VON BILDRECHTEN

17.1. Der Reisende überträgt WeRoad unentgeltlich das Recht, sein Porträt und sein Bild, das in den Videos und Bildern enthalten ist, die während der Reise aufgenommen werden, zu nutzen, zu verbreiten, zu reproduzieren, zu bearbeiten, zu verändern, zu veröffentlichen, der Öffentlichkeit mitzuteilen und zu übertragen. Dies kann auf jedem analogen, elektronischen, computergestützten und/oder digitalen Träger erfolgen (einschließlich, als Beispiel, Rundfunksysteme über Luft, Kabel, Satellit, Web, auch auf Seiten sozialer Netzwerke wie, als Beispiel, Facebook, Instagram, Twitter, Youtube). 

17.2. Der Reisende überträgt außerdem: 

  • unentgeltlich alle Rechte jeglicher Art und Beschaffenheit, die an den genannten Bildern bestehen und die für die Nutzung der genannten Bilder zu kommerziellen, verkaufsfördernden und werbenden Zwecken erforderlich sind; 

  • erklärt ausdrücklich, dass er mit der Übertragung der Rechte einverstanden ist und verzichtet in diesem Zusammenhang auf alle kommerziellen Ansprüche gegenüber dem Inhaber und Zessionaren oder andere Nutzungsberechtigten, die die Bilder nutzen.

  • Der Reisende stellt WeRoad, Zessionare oder andere Nutzungsberechtigte von allen möglichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die von ihm aufgenommenen Bilder und deren Verwertung frei. Der Reisende übernimmt alle damit verbundenen Verantwortlichkeiten und Kosten.



18. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

18.1. Der Pauschalreisevertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem deutschen Recht. Von dieser Rechtswahl bleiben die den Verbraucher schützenden zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates unberührt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

18.2. Für alle Streitigkeiten aus dem Pauschalreisevertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen, die Leistungserbringungen, die Erfüllung und die Beendigung des Pauschalreisevertrages gilt:

  • Ist der Kläger ein Verbraucher, ist das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers oder nach dessen Wahl Berlin ausschließlich zuständig. 

  • Richtet sich die Klage gegen einen Verbraucher ist ausschließlich das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig.  

  • Ist der Reisende Unternehmer ist Gerichtsort Berlin. 



19. SCHUTZ DER PRIVATSPHÄRE

Der Reisende ermächtigt WeRoad seine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Pauschalreisevertrages unter Beachtung des geltenden deutschen und europäischen Datenschutzrechts zu nutzen und an Dritte weiterzugeben, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung sind abrufbar unter Datenschutzbestimmungen.